§ 22 Ortsgruppen
1. Die Mitglieder des Vereins können sich örtlich auf freiwilliger Basis zu Ortsgruppen zusammen schließen. Nur Mitglieder des Vereins können ordentliche Mitglieder einer Ortsgruppe sein. Bestehen an einem Ort nach Genehmigung des Vorstandes mehrere Ortsgruppen, so bleibt es dem Mitglied überlassen, welcher er sich anschließen will. Über Neugründungen entscheidet der Vorstand. Die Genehmigung kann nur auswichtigem Grund versagt werden.
2. Die Ortsgruppen sind nicht rechtsfähige Vereine im Sinne des §54BGB. Ihre Organisation erfolgt nach der dieser Satzung als Anlage beigefügten Ortsgruppensatzung. Diese ist Bestandteil der vorliegenden Vereinssatzung.
3. Die Ortsgruppen sind berechtigt, für ihre örtlichen Zwecke von den Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag zu erheben .Dieser ist unmittelbar an die Ortsgruppe abzuführen. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung der Ortsgruppe. Das beiden Ortsgruppen gebildete Vermögen ist Sondervermögen der jeweiligen Ortsgruppen und gehört nicht zum Vermögendes Vereins.
4. Sollte eine Ortsgruppe gegen die Statuten des Hauptvereins verstoßen oder sollten Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten gleich welcher Art vorliegen, so hat der KfT-Vorstand ein Auskunftsrecht und erforderlichen falls ein Einsichtsrecht in die Unterlagen der Ortsgruppe.
5. Soweit Ortsgruppen nach außen hervortreten, haben sie den Namen des Vereins mit dem Zusatz der jeweils in Betracht kommenden Ortsgruppe zu führen.
die vollständige Satzung finden Sie unter https://www.kft-online.de